Das Problem tritt immer wieder auf: Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Betriebsprüfung einen schon lang zurückliegenden Sachverhalt einige Jahre später und vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung. Die Steuerbescheide werden geändert und neben der eigentlichen Nachzahlung kommen noch erhebliche Zinsen hinzu.

Dieses Ärgernis kann durchaus vermieden werden: Denn das Finanzamt ist in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtet, Ihnen vorab eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen, wie es Ihren bestimmten Sachverhalt steuerlich zu beurteilen gedenkt.


Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten:

Antrag auf verbindliche Auskunft

Die erste Möglichkeit ist der so genannte Antrag auf verbindliche Auskunft.

Das Finanzamt erteilt Ihnen hier eine rechtsverbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau beschriebenen Sachverhalts.
Wichtig: Die betreffende Angelegenheit darf noch nicht verwirklicht, muss also erst zukünftig geplant sein.

Der Antrag ist an bestimmte Formalitäten und Voraussetzungen gebunden. Es ist wichtig, dies unbedingt einzuhalten, denn ansonsten lehnen die Finanzbeamten eine Auskunftserteilung meist  rigoros ab. Ein solcher Antrag sollte daher immer von einem Steuerberater gefertigt werden.

Ist der Antrag ordnungsgemäß muss das Finanzamt – von wenigen Ausnahmen abgesehen - Ihnen bestätigen, ob es Ihre Rechtsauffassung teilt oder ablehnt. Nach erteilter Auskunft können Sie dann also entscheiden, ob Sie Ihre Planungen in die Tat umsetzen oder aus steuerlichen Gründen ggf. noch ändern müssen.

Verweigert das Finanzamt die Auskunft ganz oder ist diese nicht in Ihrem Sinne, kann hiergegen mit einem Einspruch vorgegangen und versucht werden, dies zu korrigieren.

Selbst wenn die Auskunft für Sie negativ ist, können Sie Ihre Rechtsauffassung dennoch später im Rahmen der Steuererklärung oder eines diesbezüglichen Einspruchsverfahrens durchsetzen.

Das Finanzamt ist an eine für Sie günstige Auskunft gebunden, wenn der tatsächlich realisierte Sachverhalt mit dem im Antrag beschriebenen übereinstimmt. Nur unter ganz engen Voraussetzungen könnte das Finanzamt trotzdem von seiner Auskunft zu Ihren Ungunsten  abweichen.

Vorteil für Sie: Sie erhalten Planungssicherheit.

Nachteil: Das Finanzamt erhält detailliert Kenntnis von Ihren Plänen – und verlangt für die Auskunft eine Gebühr.

Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, kann nur im genauen Einzelfall und unter Abwägung aller Vor- und Nachteile entschieden werden.
Sollten die Vorteile überwiegen, ist eine rechtzeitige Antragstellung zu empfehlen. Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzbehörden eine gewisse Zeit zur Bearbeitung – gerade bei umfangreichen Sachverhalten oder einer größeren Steuerersparnis.

 

 

Lohnsteuerauskunft

Arbeitgeber erhalten auf Antrag von Ihrem zuständigen Finanzamt eine Auskunft über lohnsteuerliche Fragen.

Die Finanzverwaltung teilt darin Ihre Auffassung mit, ob und inwieweit bei dem von Ihnen näher beschriebenen Sachverhalt Lohnsteuer einzubehalten ist.

Wegen der Haftung des Arbeitgebers für nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt gezahlte  Lohnsteuer, ist ein solcher Antrag auf Auskunft oftmals sinnvoll. Der Arbeitgeber kann sich damit von im Einzelfall erheblichen Haftungsrisiken befreien.

Der Antrag auf eine solche Auskunft zur Lohnsteuer wird vom Finanzamt gebührenfrei bearbeitet.

 

 

Verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung

Nach einer abgeschlossenen Betriebsprüfung erteilt das Finanzamt auf Antrag ebenfalls verbindliche Zusagen:

Eine Betriebsprüfung umfasst immer zurückliegende Zeiträume. In den Folgejahren ist dann das Finanzamt nicht an die Feststellungen der Betriebsprüfung gebunden. Selbst wenn der Prüfer eine Sache ausdrücklich für in Ordnung befunden hat – und dies vielleicht sogar im Prüfungsbericht vermerkt ist – kann der Finanzbeamte für das darauffolgende Jahr eine gegenteilige, für Sie ungünstige Auffassung vertreten.
Auch der nächste Betriebsprüfer könnte abweichend und gegenteilig entscheiden oder eine damals im gegenseitigen Einvernehmen gefundene Lösung nicht mehr anwenden.

Es ist damit wichtig, positive Ergebnisse oder Lösungen einer Außenprüfung im Rahmen einer verbindlichen Zusage auch für die Zukunft festzuschreiben.
Der Antrag ist an bestimmte Formalitäten gebunden und kann nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer Außenprüfung gestellt werden.

Das Finanzamt ist an die Zusage gebunden, wenn der spätere, tatsächliche Sachverhalt dem im Antrag beschriebenen entspricht. Ein Abrücken hiervon ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Der Steuerpflichtige kann ungeachtet dessen jederzeit eine für ihn günstigere Rechtsauffassung als die zugesagte beanspruchen.

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